ad-litem.de
.
Home
<>Informationen zu ...
.
Andreas Schwenzer
... Verfahrenspflege
.
für Kinder, für Eltern
.
Richter und Anwaelte
... Familienmediation
.
für Familien in der Krise
.
für Paare in Trennung
Praxis für Verfahrenspflege und Familienmediation, Diplom-Theologe Andreas Schwenzer, Niederkassel (Köln/Bonn)
Zur Sicherstellung
der Grundrechte:
Verfahrenspfleger
.
|
Verfahrenspflege
(Informationen für RichterInnen und AnwältInnen)

Bisweilen begegne ich im Gespräch mit Familienrichterinnen und -richtern sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte noch manchen Vorbehalten gegen das 1998 eingeführte Rechtsinstitut des Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG. Neben der - meiner eigenen Erfahrung nach unzutreffenden - Befürchtung, dass sich durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers das Verfahren unnötig in die Länge zieht und unangemessen verkompliziert. Andere Richterinnen und Richter machten mit mir die Erfahrung, dass der Fokus der Beteiligten allein schon durch die Präsenz und das Handeln des "Anwalts des Kindes" noch stärker auf das Kind gelenkt wird.

Andreas Schwenzer. Dementsprechend sieht § 50 Abs. 1 FGG bekanntlich die Bestellung eines Verfahrenspflegers "zur Wahrnehmung seiner Interessen" vor. Die Bestellung ist immer dann erforderlich, wenn ein Interessengegensatz und daher die Gefahr besteht, dass die Kindesinteressen nicht genügend berücksichtigt werden (Abs. 2). Dies kann nicht nur in Kinderschutzverfahren gem. §§ 1666, 1666a BGB der Fall sein, sondern bereits in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren gem. §§ 1628, 1671, 1684, 1696 BGB, wenn sich die Eltern "mit unterschiedlichen Auffassungen gegenüberstehen" (Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 10. Aufl. § 50, Rn 5). Und sogar schon "zur Klärung der Frage, ob ein Interessengegensatz besteht, wenn dies zu Verfahrensbeginn noch nicht feststeht, aber möglich scheint" (Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 50, Rn 2).

Insbesondere das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen seit 1998 - so zuletzt am 18.07.2006 - darauf hingewiesen, dass die Einrichtung einer Verfahrenspflege wesentlich der Sicherstellung der grundrechtlichen Position der Kinder und Jugendlichenals Rechtssubjekte im Verfahren: "Haben die Eltern ... jeweils zu erkennen gegeben, dass sie vornehmlich ihre eigenen Interessen durchsetzen wollen, so könnten ihre Interessen in einen Konflikt zu denen ihres Kindes geraten. In diesem Fall muss dem Kind die Möglichkeit eingeräumt werden, sein eigenes Interesse ... in einer den Anforderungen des rechtlichen Gehörs entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend zu machen. Dies geschieht bei einem Kind ... durch einen Vertreter, den § 50 FGG als Verfahrenspfleger vorsieht".

Verfahrenspfleger und andere Professionen. Aber auch verfahrenstechnisch kann es für die gemeinsame Suche nach einer für die Kinder "guten" Lösung förderlich sein, wenn neben den Juristen (FamRi, RAe) auch andere Professionen beteiligt sind, die von ihrer beruflichen Grundausbildung und wünschenswerten speziellen Fortbildung her weitere wichtige Gesichtspunkte für eine umfassende und nachhaltige Entscheidung des vorgelegten Problems beitragen. So beispielsweise eine Sozialarbeiterin als Vertreterin des Jugendamtes und ein Theologe als Verfahrenspfleger für das Kind.

Gerne stehe ich auch Ihnen zur Verfügung.
Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf!


Weiterführende Infos:
- BVerfG, 1 BvR 1465/05 vom 18.7.2006, FamRZ 2006, 1261 (auf bundesverfassungsgericht.de)
- Standards der BAG Verfahrenspflegschaft (auf verfahrenspflegschaft-bag.de)
- "Rollenbeschreibung" des Amtsgerichts Hannover (auf hannfampraxis.de)
- "Was will das Kind eigentlich?" (Zeitungsinterview über Verfahrenspfleger im Generalanzeiger Bonn)
- "Zwischen den Stühlen ..." (Radiokurzinterview über Verfahrenspfleger auf NE-WS 89,4)

(c) Andreas Schwenzer, 2007


Kontakt/ImpressumTop